Sie sind hier: Servicebereich - Führerscheinklassen
 
  FAQ

  Führerscheinklassen

  Rückrufe

  Technik-Informationen

  Downloads

  Impressionen

  Links


  Impressum

  Kontakt/Öffnungszeiten

  Wegbeschreibung

  Kurzprofil

  aktuelle Stellenangebote

  Sitemap

  Startseite

 
Führerscheinklassen - Technische Überwachung Taunus
A - unbeschränkt

Direkteinstieg ab 25 Jahre für Krafträder mit und ohne Beiwagen über 25 kW (34 PS) oder einer Leermasse von weniger als 6,25 kg pro kW.

Eingeschlossene Klassen:
A beschränkt, A1, M

A - beschränkt

Krafträder mit und ohne Beiwagen bis max. 25 kW (34 PS) und einer Leermasse von mindestens 6,25 kg pro kW,
(nach 2-jähriger Fahrpraxis ohne weitere Ausbildung und Prüfung unbegrenzt)

Eingeschlossene Klassen: A1, M
Mindestalter: 18 Jahre

A1

Leichtkrafträder max. 125 ccm Hubraum, max. 11 kW Motorleistung. Inhaber der Fahrerlaubnis-Klasse A1 dürfen bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres nur mit Leichtkrafträdern fahren, deren bauartbestimmte Höchstgeschwindigkeit auf 80 km/h gedrosselt ist.

Mindestalter: 16 Jahre
Eingeschlossene Klasse: M

Mofa

maximal 25 km/h bauartbedingte Höchstgeschwindigkeit,
einsitzig, Elektro- oder Verbrennungsmotor bis 50 ccm Hubraum

Mindestalter: 15 Jahre

Moped

(Moped, Mokick bis max. 50 ccm und max. 45 km/h)
Kleinkrafträder und Fahrräder mit Elektromotor oder
Hilfsmotor bis 50 ccm Hubraum und einer bauartbestimmten
Höchstgeschwindigkeit von nicht mehr als 45 km/h

Mindestalter: 16 Jahre

S

Dreirädrige Kleinkrafträder und vierrädrige Leichtkraftfahrzeuge
mit einer bauartbedingten Höchstgeschwindigkeit von max. 45 km/h und einer Leermasse bei vierrädrigen Leichtkraft-fahrzeugen max. 350 kg und (bei Elektrofahrzeugen ohne Masse der Batterie)
Hubraum max. 50 ccm (bei Fremdzündungsmotor (z.B. Benziner))
oder max. 4 kW Nutzleistung (bei anderen Verbrennungs-motoren z.B. Diesel) oder max. 4 kW Nenndauerleistung bei Elektromotor

Mindestalter: 16 Jahre
nach oben

B

Kraftfahrzeuge ausgenommen Krafträder bis 3,5 t zulässiger Gesamtmasse und
- Anhänger bis 750 kg zulässiger Gesamtmasse bzw.
- Anhänger über 750 kg zulässiger Gesamtmasse,
  wenn die zulässige Gesamtmasse des Anhängers
  nicht größer ist als die Leermasse des Zugfahrzeuges
  und die Summe der zulässigen Gesamtmassen von
  Zugfahrzeug
  und Anhänger nicht größer ist als 3,5 t
Mindestalter: 18 Jahre
(17 Jahre für Teilnehmer am Modellversuch „Begleitetes Fahren mit 17“)
Eingeschlossene Klassen: M, L, S

BE

Kombination aus Fahrerlaubnis-Klasse B und Anhänger,
der nicht unter Klasse B fällt. Kraftfahrzeuge, ausgenommen Krafträder, bis 3,5 t zulässiger Gesamtmasse mit
- Anhänger über 750 kg zulässige Gesamtmasse,
  wenn die zulässige Gesamtmasse größer ist als die
  Leermasse des Zugfahrzeuges,
- Anhänger über 750 kg zulässiger Gesamtmasse,
  wenn die zulässige Gesamtmasse des Anhängers nicht größer
  ist als die Leermasse des Zugfahrzeuges aber die Summe der
  Gesamtmassen von Anhänger und Zugfahrzeug
  größer ist als 3,5 t.
Führerscheininhaber der „alten“ Klasse 3 dürfen alle einachsigen Anhänger (einschließlich Hänger mit Tandem-Achsen) mit Ihrem Fahrzeug ziehen.
Mindestalter: 18 Jahre
(17 Jahre für Teilnehmer am Modellversuch „Begleitetes Fahren mit 17“)
Vorbesitz Führerscheinklasse B notwendig

C

Kraftfahrzeuge über 3,5 t zulässiger Gesamtmasse (nach oben keine Beschränkung) auch mit Anhänger bis 750 kg zulässiger Gesamtmasse

Mindestalter: 18 Jahre.
Wenn die zulässige Gesamtmasse des Kraftfahrzeuges oder Zuges mehr als 7,5 t beträgt, ist für Führer im gewerblichen Güterverkehr das Mindestalter 21 Jahre, oder 18 Jahre, wenn
der Nachweis über den Erwerb der jeweils maßgeblichen
Grundqualifikation nach Berufskraftfahrer-Qualifikationsgesetz mitgeführt wird.
Vorbesitz Führerscheinklasse B notwendig
Eingeschlossene Klasse: C1

CE

(Lastzüge und Sattelzüge)
Kraftfahrzeuge über 3,5 t zulässiger Gesamtmasse (nach oben keine Beschränkung) und Anhänger über 750 kg zulässiger Gesamtmasse.

Mindestalter: 18 Jahre.
Wenn die zulässige Gesamtmasse des Kraftfahrzeuges oder Zuges mehr als 7,5 t beträgt, ist für Führer im gewerblichen Güterverkehr das Mindestalter 21 Jahre oder 18 Jahre, wenn der Nachweis über den Erwerb der jeweils maßgeblichen Grundqualifikation nach dem Berufskraftfahrer Qualifikations-gesetz mitgeführt wird.

Vorbesitz Führerscheinklasse C notwendig
Eingeschlossene Klassen:
C1E, BE, T, bei Besitz von D1: D1E, bei Besitz von D: DE
C1

Kraftfahrzeug mit mehr als 3,5 t, aber nicht mehr als 7,5 t zulässiger Gesamtmasse, auch mit Anhänger bis 750 kg zulässiger Gesamtmasse

Mindestalter: 18 Jahre.
Wenn die zulässige Gesamtmasse des Kraftfahrzeuges oder Zuges mehr als 7,5 t beträgt, ist für Führer im gewerblichen Güterverkehr das Mindestalter 21 Jahre oder 18 Jahre, wenn
der Nachweis über den Erwerb der jeweils maßgeblichen
Grundqualifikation oder beschleunigten Grundqualifikation nach dem Berufskraftfahrer Qualifikationsgesetz mitgeführt wird.

Vorbesitz Führerscheinklasse B notwendig

C1E

Kombination aus Fahrerlaubnis-Klasse C1 und Anhänger
(max. 12.000 kg zulässiger Gesamtmasse) Kraftfahrzeuge über 3,5 t zulässiger Gesamtmasse bis 7,5 t zulässiger Gesamtmasse und Anhänger über 750 kg zulässiger Gesamtmasse. Die Gesamtmasse des Anhängers darf nicht größer sein als die Leermasse des Zugfahrzeugs und die Summe der beiden zulässigen Gesamtmassen nicht größer als 12 t.

Mindestalter: 18 Jahre.
Wenn die zulässige Gesamtmasse des Kraftfahrzeuges oder Zuges mehr als 7,5 t beträgt, ist für Führer im gewerblichen Güterverkehr das Mindestalter 21 Jahre oder 18 Jahre, wenn
der Nachweis über den Erwerb der jeweils maßgeblichen
Grundqualifikation oder beschleunigten Grundqualifikation nach dem Berufskraftfahrer Qualifikationsgesetz mitgeführt wird.

Vorbesitz Führerscheinklasse C1 notwendig

Eingeschlossene Klassen: BE, bei Besitz von D1: D1E
nach oben

D

Omnibusse mit mehr als 16 Fahrgastplätzen und mit Anhänger
bis 750 kg zulässiger Gesamtmasse

Mindestalter: 21 Jahre

Vorbesitz Führerscheinklasse B notwendig

Eingeschlossene Klasse: D1

DE

Omnibusse mit mehr als 16 Fahrgastplätzen und Anhänger
über 750 kg zulässiger Gesamtmasse

Mindestalter: 21 Jahre

Vorbesitz Führerscheinklasse D notwendig

Eingeschlossene Klassen: D1E, BE, bei Besitz von C1: C1E

D1

Omnibusse mit mehr als 8 aber höchstens 16 Fahrgastplätzen
- auch mit Anhänger bis 750 kg zulässiger Gesamtmasse

Mindestalter: 21 Jahre

Vorbesitz Führerscheinklasse B notwendig

D1E

Kombination aus Fahrerlaubnis-Klasse D1 und Anhänger
(max. 12.000 kg zulässiger Gesamtmasse)

Bus mit mehr als 8 aber höchstens 16 Fahrgastplätzen
- mit Anhänger über 750 kg zulässiger Gesamtmasse

Mindestalter: 21 Jahre

Vorbesitz Führerscheinklasse D1 notwendig

Eingeschlossene Klassen:
BE, bei Besitz von C1: C1E

L

Zugmaschinen (Traktoren) in der Land- und Forstwirtschaft bis 32 km/h bauartbedingte Höchstgeschwindigkeit, auch mit Anhänger (dann Höchstgeschwindigkeit 25 km/h);
Stapler (auch mit Anhänger), selbstfahrende Arbeitsmaschinen und Flurförderfahrzeuge bis 25 km/h bauartbedingte Höchstgeschwindigkeit

Mindestalter: 16 Jahre

T

Land- oder forstwirtschaftliche Zugmaschinen mit Anhänger (mehr als 32 km/h, aber nicht mehr als 60 km/h bauartbedingte Höchstgeschwindigkeit).

Selbstfahrende Arbeitsmaschinen bis 40 km/h bauartbedingte
Höchstgeschwindigkeit in der Land- oder Forstwirtschaft, auch mit Anhänger

Mindestalter: 16 Jahre.
Bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres nur Zugmaschinen
bis 40 km/h.


Eingeschlossene Klassen: L, M, S
nach oben
   
---- © Technische Überwachung Taunus 2010 ---- Webdesign by System Plus ----