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Die
Straßenverkehrszulassungsordnung (StVZO) schreibt für
gewisse Änderungen
am Fahrzeug eine Begutachtung vor.
Eine Änderungsabnahme nach §
19(3) der StVZO ist dann nötig, wenn eine Änderung am
Fahrzeug durchgeführt wird und in den dazugehörigen
Gutachten des Anbauteils diese gefordert wird.
Beispielsweise -Räder/Reifen,
Fahrwerk meist mit Teilegutachten
- Schalldämpferanlagen meist mit ABE
- Tönungsfolie meist mit ABG
Gerne führen wir
eine Änderungsabnahme nach § 19(3) für Sie durch
oder stehen Ihnen auch im Vorfeld bei Fragen zur Seite.
Zur
rechtlichen Grundlage:
Nach § 19(2)
StVZO erlischt die Betriebserlaubnis des Fahrzeugs,
wenn Änderungen vorgenommen werden, durch die
- die in der Betriebserlaubnis genehmigte Fahrzeugart
geändert wird,
- eine Gefährdung von Verkehrsteilnehmern zu erwarten ist,
oder
- das Abgas- oder Geräuschverhalten verschlechtert wird.
Trifft einer der o.g. Punkte zu (z.B. durch Anbau von
Zubehörteilen) kann die Betriebserlaubnis
durch eine der Folgenden Maßnahmen beibehalten werden:
Teilegenehmigung*:
In den meisten Fällen ist hier keine Eintragung erforderlich
(die Auflagen im Dokument müssen erfüllt sein).
Teilegutachten:
Bauteile mit Teilegutachten müssen nach § 19(3) abgenommen
werden.
Gibt es keine Dokumente, so ist die Änderung von einem
amtlich anerkannten Sachverständigen
abzunehmen (Einzelabnahme).
*:
Der Begriff Teilegenehmigung steht hier für ABE (Allgemeine
Betriebserlaubnis § 22),
ABG (Allg. Bauartgenehmigung § 22a), EG-Typgenehmigung,
EWG-Bauartgenehmigung, EWG-Betriebserlaubnis.
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