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Eintragungen - Änderungsabnahmen nach § 19(3) StVZO

Die Straßenverkehrszulassungsordnung (StVZO) schreibt für gewisse Änderungen
am Fahrzeug eine Begutachtung vor.

Eine Änderungsabnahme nach § 19(3) der StVZO ist dann nötig, wenn eine Änderung am Fahrzeug durchgeführt wird und in den dazugehörigen Gutachten des Anbauteils diese gefordert wird.

 
Beispielsweise -Räder/Reifen, Fahrwerk meist mit Teilegutachten

- Schalldämpferanlagen meist mit ABE

- Tönungsfolie meist mit ABG
 

Gerne führen wir eine Änderungsabnahme nach § 19(3) für Sie durch
oder stehen Ihnen auch im Vorfeld bei Fragen zur Seite.

 

Zur rechtlichen Grundlage:

 

Nach § 19(2) StVZO erlischt die Betriebserlaubnis des Fahrzeugs,
wenn Änderungen vorgenommen werden, durch die

- die in der Betriebserlaubnis genehmigte Fahrzeugart geändert wird,

- eine Gefährdung von Verkehrsteilnehmern zu erwarten ist, oder

- das Abgas- oder Geräuschverhalten verschlechtert wird.

Trifft einer der o.g. Punkte zu (z.B. durch Anbau von Zubehörteilen) kann die Betriebserlaubnis
durch eine der Folgenden Maßnahmen beibehalten werden:

Teilegenehmigung*:
In den meisten Fällen ist hier keine Eintragung erforderlich
(die Auflagen im Dokument müssen erfüllt sein).

Teilegutachten:
Bauteile mit Teilegutachten müssen nach § 19(3) abgenommen werden.

Gibt es keine Dokumente, so ist die Änderung von einem amtlich anerkannten Sachverständigen
abzunehmen (Einzelabnahme).


*: Der Begriff Teilegenehmigung steht hier für ABE (Allgemeine Betriebserlaubnis § 22),
ABG (Allg. Bauartgenehmigung § 22a), EG-Typgenehmigung, EWG-Bauartgenehmigung, EWG-Betriebserlaubnis.

 

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